Vereinbarung über allgemeine und besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen

Vereinbarung über allgemeine und besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen

Beide Vertragspartner gemeinsam werden im Folgenden auch als „Parteien“, bzw. einzeln als „Partei“ bezeichnet.

Präambel

Die Parteien haben vereinbart, dass der selbständige Agent für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig wird. Um die Tätigkeit des selbständigen Agenten als freier Mitarbeiter zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist es möglich, dass der Auftraggeber, selbst oder durch Dritte, dem selbständigen Agent verschiedene Informationen des Auftraggebers oder Dritter (wie z.B. von Vertragspartnern und Kunden des Auftraggebers) offenlegt bzw. dem selbständigen Agent eine Zugriffsmöglichkeit hierauf eröffnet oder der selbständige Agent sonst Kenntnis von vertraulichen Informationen erhält.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgende allgemeine und besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen:

1. Verschwiegenheitspflicht

1.1 Der selbständige Agent ist verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Naturgemäß den nachfolgenden Absätzen Stillschweigen zu bewahren.

1.2 Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)).

1.3 Zu den geheim zu haltenden Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers zählen insbesondere:

  • Geschäftsstrategien
  • wirtschaftliche Planungen
  • Preiskalkulationen und -gestaltungen
  • Wettbewerbsmarktanalysen
  • Umsatz- und Absatzzahlen
  • Personaldaten
  • Produktspezifikationen
  • Erfindungen, technische Verfahren und Abläufe, die nicht öffentlich bekannt sind und einen wirtschaftlichen Wert für den Auftraggeber darstellen
  • Kundendaten
  • Lieferantendaten
  • Passwörter, Zugangskennungen

1.4 Geschäftsgeheimnisse sind grundsätzlich jedem gegenüber zu verschweigen, dem sie nicht mit Berechtigung zugänglich sind. Dies gilt auch in Bezug auf andere selbständige Agents und Arbeitnehmer des Auftraggebers, die aufgrund ihrer Stellung und Funktion nicht zur Kenntnis des Geheimnisses berechtigt sind. Der selbständige Agent nimmt zur Kenntnis, dass eine unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte strafbar sein kann.

1.5 Der selbständige Agent ist verpflichtet, auch betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsführung bezeichnet bzw. aus der Sicht eines objektiven Dritten als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Einwilligung der Geschäftsführung vor dem Zugriff und der Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu schützen. Die Verschwiegenheitspflicht erfasst alle Tatsachen, die nach der ausdrücklichen Anweisung oder nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim/vertraulich zu behandeln sind und bei denen ihr berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

1.6 Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbunden ist sowie auf Angelegenheiten von Kunden und Geschäftspartnern des Auftraggebers.

1.7 Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die vorstehenden Verschwiegenheitspflichten und das gesetzliche Verbot des § 4 GeschGehG, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses des selbständigen Agent erfolgt, insbesondere zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Offenkundige Tatsachen unterliegen keinem Geheimnisschutz und begründen keine Verschwiegenheitspflicht des selbständigen Agent.

1.8 Im Zweifelsfall, wenn unklar ist, ob es sich um eine geheimhaltungsbedürftige oder eine vertraulich zu behandelnde Tatsache handelt, verpflichtet sich der selbständige Agent, zur Klärung dieser Frage und zur Prüfung einer etwaigen Verschwiegenheitspflicht unverzüglich den Auftraggeber zu kontaktieren, um zeitnah eine Klärung herbeizuführen.

1.9 Die Verschwiegenheitspflichten des selbständigen Agenten bestehen auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber fort. Soweit der selbständige Agent durch die nachvertraglichen Verschwiegenheitspflichten in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindert wird, kann er von dem Auftraggeber die Freistellung von diesen Pflichten verlangen.

1.10 Außerdem wird der selbständige Agent darauf hingewiesen, dass Geheimnisverrat nach dem GeschGehG auch strafbar ist.

2. Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung

2.1 Der selbständige Agent ist eine dem Auftraggeber im Sinne des Art. 29 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstellte Person, die personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Auftraggebers verarbeiten darf, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet ist.

2.2 Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dies können zum Beispiel Kunden oder andere Mitarbeiter sein. Personenbezogene Daten sind beispielsweise der Name oder die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).

2.3 Der selbständige Agent verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:

Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige und faire Weise, und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

2.4 Personenbezogene Daten dürfen nur nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang und in der Weise gestattet, wie es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten ist stets untersagt.

2.5 Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung von vertraglichen Pflichten oder spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben. Sich aus gesonderten Vereinbarungen ergebende Vertraulichkeitsverpflichtungen werden durch diese Erklärung nicht berührt.

2.6 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

2.7 Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

2.8 Der selbständige Agent wird auf die Vorschriften des Art. 29, Art. 83 DSGVO sowie auf § 42, § 43 BDSG verwiesen.

3. Anforderungen an den Arbeitsplatz und die technische Ausstattung

3.1 Der selbständige Agent verpflichtet sich, die nachfolgenden Anforderungen an seinen Arbeitsplatz sowie seine technische Ausstattung zu schaffen und aufrecht zu erhalten:

3.2 Für den Arbeitsplatz gelten folgende Anforderungen:

  • Der Arbeitsraum ist mit einer Tür vom Rest des Wohnraums abtrennbar;
  • In dem Arbeitsraum halten sich keine anderen Personen auf;
  • Der Monitor ist nicht von außen durch ein Fenster einsehbar.

3.3 Für die Technische Ausstattung gelten folgende Anforderungen:

  • Virenschutz sowie Firewall sind installiert und eingerichtet;
  • Der Router/das Modem verfügt über eine integrierte Firewall;
  • Die Verbindung mit dem Internet erfolgt über ein Netzwerkkabel oder mittels WLAN mit WPA2 Verschlüsselung;
  • Das Betriebssystem wird stets aktualisiert und die Aktualität überprüft, mindestens jedoch einmal pro Woche;
  • Der Bildschirmschoner kann nur nach Passwort aufgehoben werden und wird spätestens nach 15 Minuten aktiv;
  • Das zu verwendende Headset ist kabelgebunden (kein Wireless-Headset);
  • Das Betriebssystem ist nicht älter als Windows 7 oder MacOS 10.10.
  • Es wird eine Webcam verwendet.

4. Telekommunikationsrechtliche Verpflichtungserklärung

4.1 Der selbständige Agent ist nach § 206 StGB und ggf. § 3 TTDSG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.

4.2 Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

4.3 Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur Telefonate und Faxe, sondern auch die Kommunikation über E-Mail oder ähnliche Kommunikationswege.

4.4 Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis können nach § 206 StGB, ggf. auch nach anderen Gesetzen, mit Geldbuße, Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses kann zugleich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und beispielsweise zu Abmahnung, fristloser oder fristgerechter Kündigung und/ oder Schadensersatzpflichten führen. Die datenschutzrechtliche Verschwiegenheitspflicht und sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen, bestehen neben dem Fernmeldegeheimnis.

4.5 Das Fernmeldegeheimnis gilt zeitlich unbefristet, und gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter. Es gilt gegenüber allen Personen, die nicht dienstlich für die jeweilige Sache zuständig sind.

4.6 Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, müssen absolut vertraulich behandelt werden, sofern keine gesetzliche Erlaubnis existiert. Die Erlaubnis besteht jeweils nur soweit, wie die Kenntnis, Speicherung oder Nutzung unbedingt für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

4.7 Bei Verstößen gegen das Fernmeldegeheimnis drohen bis zu fünf Jahre Haft. § 206 StGB stellt unter anderem unter Strafe, Informationen weiterzugeben, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Ebenfalls ist es strafbar, anvertraute Sendungen (insbesondere E-Mails) unbefugt zu unterdrücken, etwa zu löschen oder über längere Zeit zurückzuhalten.

4.8 Bestimmte Verstöße gegen das TKG können zudem ein Bußgeld zur Folge haben, z.B. wenn unzulässig Daten erhoben oder nicht gelöscht werden (§ 149 TKG). Unter Umständen kommen weitere Bußgeld- und Straftatbestände in Betracht, etwa Verstöße gegen das Datenschutzrecht (Art. 83 DSGVO, §§ 42, 43 BDSG), Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), Computerbetrug (§ 263 a StGB).

4.9 Der selbständige Agent wird auf die Vorschriften des § 88 TKG und des § 206 StGB verwiesen.